Sehr geehrte Herr Arndt,
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Sehr geehrte Herr Arndt, bitte setzen Sie folgende Dringlichkeitsanfrage auf die Tagesordnung des Rates
Straßen wichtiger als Schulen ?
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Sehr geehrte Herr Arndt, bitte setzen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung des Rates Verlängerung und Korrektur der Altfallregelung über den Stichtag 31.12.2009 hinaus
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Sehr geehrte Herr Arndt, bitte setzen Sie folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Rates und der zuständigen Ausschüsse
Geduldete Asylbewerber in Marl
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Sehr geehrte Herr Arndt, bitte setzen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung des Rates
Weltweiter Klimawandel: Global denken – lokal handeln – Kopenhagen darf nicht scheitern!
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Sehr geehrte Herr Arndt, bitte setzen Sie folgende Anfrage auf die Tagesordnung des Rates und der zuständigen Ausschüsse
Auswirkungen auf die städtischen Finanzen
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Sehr geehrte Herr Arndt, bitte setzen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung des Rates und der zuständigen Ausschüsse:
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Hola liebe Menschen,
alles rund um den Stadtrat und unsere neue coole Fraktion findet ihr ab sofort auf unserem FraktionsBLOG
http://gruenemarl.wordpress.com/
zudem möchte ich euch bitten, alle Anfragen bzgl. Stadtrat über die Fraktionsgeschäftsstelle laufen zu lassen.
soweit
Alles Gute
Max
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Sehr geehrte Herr Arndt,
bitte setzen Sie folgenden Antrag auf die Tagesordnung des Rates
Gültigkeit der Kommunalwahl
Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung dem Vorschlag der Verwaltung, die Kommunalwahl für gültig zu erklären nicht zugestimmt.
Die Stadtverwaltung hatte zuvor in ihrer Verwaltungsvorlage eine Vorprüfung durchgeführt und deutlich gemacht, dass zwar eine Vielzahl von Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Wahl vorgekommen sind, diese aber aufgrund der geringen Anzahl von Stimmen im Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl keinen Einfluss auf das Gesamtergebnis hätte haben können.
Damit war die gesamte Kommunalwahl für ungültig erklärt worden.
Das Kommunalwahlgesetz schreibt in § 42 KomWG jedoch eindeutig vor, dass eine Kommunalwahl nur dann im gesamten Wahlgebiet zu wiederholen ist, wenn in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind.
Dies ist in Marl nicht der Fall gewesen.Der Wahlprüfungsausschuss, bzw. der Stadtrat ist in seiner Entscheidungsmöglichkeit dabei stark eingeengt, insofern, dass bei der Feststellung eines Wahlfehlers dem Ausschuss und dem Rat kein politischer Spielraum bleibt. Der Ausschuss und der Rat sind hier lediglich Organe nach dem KomWG. Liegt ein Wahlfehler materiell-rechtlich vor, müssen sie also die Wahl insoweit für ungültig erklären. Liegt kein Wahlfehler vor, müssen sie die Wahl für gültig erklären. Das ergibt sich aus §§40 ff. KWahlG Da hier nur 1 Wahlbezirk beanstandet wurde, muss die Wahl in ihrer Gesamtheit für gültig erklärt werden.
Zum beanstandeten Bezirk 9 ist zu sagen, dass auch hier das § 40 Abs. 1 Buchst. B Kommunalwahlgesetz fordert, dass die Unregelmäßigkeiten von entscheidendem Einfluss gewesen sein müssen, damit dort eine Wiederholungswahl stattfinden kann.
Die ungültigen Stimmen mögen Einfluss auf das Gesamtergebnis gehabt haben, aber keinesfalls war dieser Einfluss entscheiden für das Wahlergebnis. Dies ist jedoch zwingend erforderlich.
Die Verwaltung hat im Wahlprüfungsausschuss dargelegt, dass eine Auszählung der für ungültig erklärten Stimmzettel ergeben hat, dass die Stimmen entsprechend dem Gesamtergebnis im Wahlbezirk verteilt gewesen wären. Dies ist eine Tatsache, die dafür spricht, dass auch bei einer Wiederholungswahl eine verteilte Stimmabgabe erfolgen wird, die somit keinerlei Einfluss auf das Gesamtergebnis hätte.
Die Beschwerdeführerin kann dieser Tatsache aber lediglich die Annahme entgegensetzen, dass, gesetzt den Fall, alle Wähler würden ihr die Stimme geben, sie das Direktmandat erringen würde.
In der deutschen Nachkriegsgeschichte (außer in der ehemaligen DDR) ist allerdings keine Wahl bekannt, wo eine Wahl derart einseitig ausgefallen wäre. Auch ist uns nicht ersichtlich, warum plötzlich alle Wähler, deren Stimmen für ungültig erklärt wurden und die nachweislich nicht die Beschwerdeführerin gewählt haben, plötzlich derartige Sympathien für sie empfinden würden, dass ihre Wahlentscheidung so einseitig ausfallen würde.
Somit steht fest, dass auch im Wahlbezirk 9 kein Anhaltpunkt für eine Unregelmäßigkeit mit „entscheidender“ Bedeutung vorliegt.
Damit ist der Rat, bzw. der Ausschuss zwingend an das Kommunalwahlgesetz gebunden und muss die Wahl im Bezirk 9 für gültig erklären.
Würde der Rat nun aus politischer Opportunität handeln und eine Wahl für ungültig erklären, obwohl sie materiell-rechtlich gültig ist, so ist der Beschluss fehlerhaft und muss durch den Bürgermeister bzw. die Kommunalaufsicht nach den §§ 119 ff. GO NW beanstandet bzw. aufgehoben werden. Da kein Verstoß gegen die Wahlgrundsätze aus Art 38 Abs.1 Satz1 GG bzw Art 31. Abs1 Verf NW (die über § 42 Abs 1 GO NW auch auf Kommunalebene Anwendung finden) vorliegt,
stellen wir folgenden Antrag:
Die Kommunalwahl 2009 wird in ihrer Gesamtheit für gültig erklärt.
Für die Fraktion
Siegfried Schönfeld Max Malkus
( Fraktionsvorsitzender) (stellv. Fraktionsvorsitzende)
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